"Elektronik Praxis"
Amateurfunk macht's möglich
Live-Videostreams von Bord der ISS

DARC / Brasilien im Juni und Juli 2014
Unbürokratisches Funken für ausländische Funkamateure

DARC / Aktion des OV Eitorf G54 und AATiS e.V.
„Ballooino II“ startet am 07. Juni in die Stratosphäre

Hallo R.A.D.-Teilnehmer der Vorjahre,

die Anmeldeseite für den Radio-Activity-Day 2014 ist nun online!
Unter http://www.rad.funkfreunde.net kannst Du Dich für den R.A.D. anmelden, der auch dieses Jahr wieder von den Funkfreunden Nordbaden ausgerichtet wird.
Wie in der Vergangenheit haben unsere Sponsoren wieder wertvolle Sachpreise zur Verfügung gestellt, deren aktuelle Auflistung Du auf http://www.rad.funkfreunde.net über den Button "Sponsoren & Preise" findest.

Wichtige Hinweise:
Locator bzw. Postleitzahl des Standortes sind nun Pflichtangabe. Die Teilnahme am Punktefunken ist optional und hat mit der Wertung des RAD nichts zu tun.

Die Teilnahme am R.A.D. ist, wie bereits in den Vorjahren, auch dieses Mal wieder kostenlos.
Der R.A.D. wird von einer uneigennützigen Organisation, den Funkfreunden Nordbaden, ausgerichtet.
Daher sind wir zum Begleichen sämtlicher anfallenden Kosten auf Spenden angewiesen.
Wer den R.A.D. in dieser Weise unterstützen möchte, ist eingeladen einen beliebigen Betrag auf unser Vereinskonto - Daten nachfolgend - zu überweisen.
Alle eingehenden Gelder werden ausschließlich für die während der Organisation des R.A.D.entstehenden Kosten verwendet.

Kontoinhaber: Funkfreunde Black Magic Nordbaden e.V.
Konto-Nr. 49826 bei der Sparkasse Kraichgau, Bankleitzahl 66350036.
IBAN DE89 6635 0036 0000 0498 26
BIC BRUSDE66XXX

Wenn du Fragen, Anregungen und Kritik zum Radio-Activity-Day hast, kannst Du diese gerne über das R.A.D.-Forum auf
http://www.forum.funkfreunde.net einbringen oder eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! schicken.

Noch ein weiterer Hinweis: Bitte achte darauf, dass Mails von den Adressen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! sowie Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! nicht in Deinem SPAM-Filter landen.
Wenn Du keine Bestätigungsmail auf Deine Anmeldung erhalten solltest, schau bitte zuerst dort nach!
Wir wünschen Dir viel Spaß und viel Erfolg beim Radio-Activity-Day 2014.

73/55 wünschen
Funkfreunde Nordbaden

http://www.rad.funkfreunde.net

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Quelle: Info per E-Mail von den Funkfreunden Nordbaden

FM4.ORF.at
Schutz gegen Strom-Blackout in Österreich

DARC / Raumstation ISS
Deutscher ESA-Astronaut startet ins All

DARC / 35 000 Haushalte ohne Strom
Unwetter, Stromausfall – Amateurfunk weiter möglich

Österreichischer Versuchssenderverband (ÖVSV)
Veröffentlichung der Anträge zur IARU-R1 Konferenz 2014

DCBO
Der AM-Kontest 2014
 
Der CB-Funk hat in den USA mit AM (Amplitudenmodulation) begonnen, aufgrund der dadurch möglichen Störungen bei schlecht abgeschirmten Radio oder TV-Empfängern ist man Ende der 70iger Jahre auf FM umgeschwenkt. Doch nicht alle CB-Freunde mögen auf AM verzichten, man denke nur an die Trucker.

Um den CB-Funk zu beleben und eine Motivation zu haben, auch ältere Schätzchen mit (bis zu) 12 Kanälen AM und 0,5 Watt Sendeleistung wieder hervorzuholen, veranstaltet die DCBO am Samstag, den 10. Mai 2014 zwischen 18 und 24 Uhr wieder den AM-Kontest.

Wer sich bereits für das Punktefunken angemeldet und dabei auch den AM-Kontest angekreuzt hat, braucht nichts weiter zu tun, wer für den AM-Kontest noch nicht angemeldet ist, sollte das bis spätestens 8. Mai 2014 erledigt haben.

Auch wer nicht angemeldet ist, darf mitfunken, bekommt aber dann selbst keine Punkte, die erreichten Gesprächspartner, die angemeldet sind, erhalten 1 Punkt gutschrieben, angemeldete CB-Funker untereinander können sich jeweils bis zu 3 Punkte gutschreiben lassen.
 
Alle Infos rund um die Veranstaltung, der Kanalregelung sowie der Punktewertung findet man im Regelwerk zum AM-Kontest. Um in die Wertung aufgenommen zu werden must Du Dich zuvor auf dieser Webseite registrieren.

Als Teilnehmer am AM-Kontest wirst Du gleichzeitig auch für die Teilnahme beim Punktefunken geführt.

Hier findest Du übrigens eine Übersicht an Teilnehmern, welche sich derzeit aktiv für das PUNKTEFUNKEN angemeldet haben. Alle Teilnehmer haben jedereit die Möglichkeit sich An - oder Abzumelden.

Hilfe-Video´s

Ihr findet ab sofort zu verschiedenen Themen Kurzvideos die Euch helfen sollen, wie man unsere Webseite nutzen kann.

http://www.youtube.com/channel/UC13ZvdKMsrDa9XTtLpqO5zQ

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Quelle: http://www.punktefunken.de/index.php/am-kontest-10052014.html

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel berichtet in seinem "Newsletter Mai 2014" über drei neue Fälle, bei denen es um GSM-Repeater, Piraten-Radio auf Mittelwelle und das Abhören des Flugfunkverkehrs geht.

Im ersten der geschilderten Fälle hatte die BNetzA-Außenstelle Hannover ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein niedersächsisches Unternehmen verhängt. Das Unternehmen hatte einen sog. "GSM-Mobilfunk-Repeater" vertrieben. Die BNetzA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um einen Sender handelte, der ohne vorgeschriebene Hinweise, z.B. zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, in den Verkehr gebracht wurde.

Das Unternehmen legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Verfahren wurde daraufhin an das Amtsgericht Hannover übergeben - den Ort, an dem die BNetzA-Außenstelle ihren Sitz hat. Das Unternehmen erklärte u.a., dass es sich bei beanstandeten Gerät nicht um einen "Sender" gehandelt habe und dass das Gericht in Hannover nicht zuständig sei, weil "die Errichtung der Bundesnetzagentur und ihrer Außenstellen mit der Verfassung unvereinbar, die Außenstellen keine Zweigstellen und die Notwendigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht unvereinbar sei".

Das Gericht beraumte daraufhin einen Termin an; einen Tag vor Beginn der Hauptversammlung hob es den Termin jedoch wieder auf. Bald darauf stellte das Gericht das Verfahren ein, weil es sich "nicht für zuständig" hielt...

Im zweiten Fall warf die BNetzA einem Funkamateur vor, er habe "rundfunkähnliche Aussendungen im Frequenzbereich 1640 bis 1665 kHz" gemacht. Die Behörde erwirkte eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden ein Amateurfunkgerät, Netzteile und eine Endstufe sichergestellt.

Der Funkamateur legte Beschwerde ein. Er beanstandete u.a. das Verfahren der Messungen und Peilungen der BNetzA und erklärte, dass die sichergestellten Geräte und seine Antennen für einen Sendebetrieb in dem besagten Frequenzbereich gar nicht geeignet und nicht funktionsfähig seien. Deshalb habe auch kein Anfangsverdacht bestanden.

Das Gericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Messungen und Peilungen der BNetzA einen Anfangsverdacht ergeben hätten. Auch habe sich ein Anfangsverdacht bereits alleine daraus ergeben, dass der Betroffene lizenzierter Funkamateur sei(!).

Im dritten Fall hatten Beamte der Bundespolizei bei einem flugtechnik-interessierten Bürger (einem sog. "Aircraft Spotter"), den sie nachts am Außenzaun des Flughafens Köln antrafen, einen eingeschalteten Scanner beschlagnahmt. Sie leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen Abhören des Flugfunks nach § 148 TKG ein.

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Beschlagnahme; dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass "um diese Zeit kein Flugfunkverkehr abgehört werden konnte, Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe und die Bundespolizei nicht zuständig gewesen sei". Außerdem "umfasse der Anwendungsbereich des § 148 TKG nicht das Abhören des Flugfunks".

Das Landgericht Köln verwarf die Beschwerde, weil "die Aussendungen des Flugfunks nicht für den Beschuldigten bestimmt seien, er kein Flugfunkzeugnis [besitze] und die Tat zugegeben habe". Nach einer "umfangreichen Einlassung" stellte die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten ein.

In einer E-Mail an das Funkmagazin und andere Presseorgane erklärte Rechtsanwalt Riedel ergänzend, dass diese Fälle deutlich machen, dass "die Rechtsprechung mittlerweile den technischen Ausführunger der BNetzA ungeprüft Glauben schenkt, ohne überhaupt daran zu denken, auf Sachverständige zurückzugreifen". Dass für eine Hausdurchsuchung der Besitz einer Amateurfunklizenz genügt, sei "natürlich mit dem Gesetz unvereinbar". Auch die Frage, ob das Abhören des Flugfunks in den Anwendungsbereich des § 148 TKG fällt, bleibe "weiterhin offen und heftig umstritten".

Die Ergebnisse der Fälle - so Rechtsanwalt Riedel - "entsprachen am Ende dem Begehren der Mandanten, die Sachen möglichst schnell und schadlos zu beenden". Aus finanziellen Gründen konnten die Verfahren nicht weiter in die nächsten Instanzen betrieben werden.

Die vollständige Darstellung der Fälle ist im Newsletter von Rechtsanwalt Riedel zu finden, der unter http://lawfactory.de/PDF/Newsletter%20Aktuell.pdf heruntergeladen werden kann. Rechtsanwalt Riedel weist darauf hin, dass sein Newsletter mit Quellenangabe (Name und Link) gerne weiterverwendet werden darf.

- wolf -

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www.funkmagazin.de

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/090514.htm