NDR-Fernsehen / Video
Schüler der Großen Schule aus Wolfenbüttel konnten 15 Minuten
mit dem deutschen Astronauten Alexander Gerst sprechen.

Funkkontakt mit deutschem Astronauten auf ISS

Unser Artikel in der Landshuter Zeitung vom Freitag, den 4. Juli 2014

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Reichlich dreist bietet eine Firma namens "Handyblocker.to" im Internet ein Amateurfunkgerät als "handlichen Fahrzeugstörsender" an. Sie bewirbt das Gerät damit, dass sich mit dessen Hilfe Funk-"Fahrzeugschlüssel" und andere Funkanwendungen im 433-MHz-Bereich wirksam blockieren lassen.

Bei dem beworbenen Gerät handelt es sich augenscheinlich um ein 2m/70cm-Handfunkgerät des Typs "Baofeng UV-3R". Das Gerät aus chinesischer Produktion war bei europäischen Funkamateuren wegen seines günstigen Preises recht beliebt. Leider entsprach insbesondere die Oberwellenunterdrückung im 2-Meter-Band nicht den europäischen Vorschriften. Das führte u.a. dazu, dass der deutsche Zoll erhebliche Probleme bei der Einfuhr des Gerätes bereitete (das Funkmagazinberichtete) und die Schweiz ein Verkaufsverbot verhängte.

Derzeit werden Restposten des "UV-3R" in Deutschland für weniger als 40 Euro angeboten. Die Firma "Handyblocker.to" verlangt für ihr Gerät 398 Euro, also rd. das Zehnfache.

Der Betrieb des Geräts als "Störsender" ist in Deutschland verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden - unbeschadet möglicher strafrechtlicher Verfolgung aufgrund von Taten, die durch den Störvorgang ermöglicht werden.

Die Firma "Handyblocker.to", die neben Störsendern auch dubiose Artikel wie einen "James Bond Kennzeichenhalter mit Rollo" (für 320 Euro) anbietet, nennt auf ihrer Website weder ihre Rechtsform noch den Inhaber. Angegeben ist für den deutschsprachigen Raum lediglich ein "Auslieferungslager" im österreichischen Bregenz. Rechtsgültige AGB und vorgeschriebene Kundeninformationen, z.B. zum Widerrufs- und Rückgaberecht, fehlen völlig. Die Domain ist in Tonga (.to) registriert und wird in Rumänien gehostet. Der Kaufpreis muss Kundenaussagen zufolge im voraus auf ein polnisches Konto überwiesen werden.

- wolf -

Dieser Beitrag entstand aufgrund einer Meldung auf "Funkforum.com"

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/130714.htm

DARC / Ausland
Neue Amateurfunkregelungen in Thailand

Die Bundesnetzagentur duldet zeitlich befristet Amateurfunkbetrieb in einem Teilbereich des 4-Meter-Bandes. Das geht aus einer Mitteilung hervor, die die Behörde am 2. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt Nr. 12 veröffentlicht hat.

Der Mitteilung zufolge darf vorerst bis zum 31. August 2014 der Frequenzbereich 70,00 bis 70,03 MHz mit ortsfesten Amateurfunkstellen von Inhabern der Amateurfunkzeugnisklasse A genutzt werden. Die Strahlungsleistung ist auf 25 Watt EIRP beschränkt und darf nur ausgeschöpft werden, wenn dies für den Funkbetrieb zwingend erforderlich ist. Zugelassen sind alle Sendearten; die verwendeten Antennen müssen horizontale Polarisierung aufweisen. Der Sendebetrieb muss in einem Logbuch protokolliert werden.

Weitere Regelungen sind in der Mitteilung der Bundesnetzagentur enthalten, die folgenden Wortlaut hat (Zitat:):

Amateurfunkdienst; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,00-70,03 MHz

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,00-70,03 MHz ab sofort bis zum 31. August 2014 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.

Nutzungsbestimmungen

Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.

Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt EIRP
Antennenpolarisation: horizontal

Andere Funkdienste dürfen nicht gestört werden. Die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke zwingend erforderlich ist. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen müssen hingenommen werden.

Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.

Für den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen über den Funkbetrieb mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.

Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,00-70,03 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden insofern Anwendung.

(Ende des Zitats)

Die Duldung kam durch Initiative des "Runden Tisches Amateurfunk" (RTA) zustande, in dem 17 Amateurfunkvereinigungen vertreten sind und der vom Deutschen Amateur-Radio-Club (DARC) dominiert wird.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/040714.htm

DARC / Erfolgreicher Schulkontakt am 28. Juni
Gymnasium Markt Indersdorf funkte mit ISS

Schlussbericht der Messeleitung
17100 Besucher auf HAM RADIO und MAKER WORLD 2014

Die britische Regulierungsbehörde Ofcom hat in Großbritannien im CB-Funk die Modulationsarten AM und SSB freigegeben. Das gab die Behörde in einer Entscheidung vom 17. Juni 2014 bekannt. Die neue Regelung trat am 27. Juni 2014 in Kraft.

Die Behörde bezieht sich dabei auf ein Statement vom Dezember 2013, in dem auch die technischen Parameter für den AM/SSB-Betrieb enthalten sind: Demzufolge sind in Großbritannien auf den 40 "CEPT"-CB-Kanälen neben der Modulationsart FM jetzt auch die Modulationsarten AM mit einer zulässigen Strahlungsleistung von 4 Watt und SSB mit einer zulässigen Strahlungsleistung von 12 Watt erlaubt. Die Strahlungsleistung wird dem Statement zufolge - ebenso wie in Deutschland - in ERP bemessen. Auf den speziellen "UK-Kanälen" im Frequenzbereich 27,60125 bis 27,99125 MHz ist weiterhin nur die Modulationsart FM zulässig.

Bisher war im britischen CB-Funk nur die Modulationsart FM erlaubt. Mit der neuen Regelung hat die britische Regulierungsbehörde die europäische CEPT/ECC-Decision zum CB-Funk umgesetzt, die bereits im Juni 2011 in Kraft getreten war.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/290614.htm

+++ Eilmeldung des DARC e.V. +++
BNetzA will 70 MHz ab dem 2. Juli freigeben

Basler Zeitung:
"CB-Funk: Verdrängt in die Unterwelt"