Frankreich schafft Amateurfunkgebühren ab

REF-Union

Das im Amtsblatt der französischen Regierung vom 30. Dezember 2018 veröffentlichte Finanzgesetz 2019 (Nr. 2018-1317) bestätigt die Aufhebung von Artikel 45 des geänderten Finanzgesetzes für 1987, der die Rechtsgrundlage für die Erhebung der jährlichen Amateurfunkgebühren war. In Übereinstimmung mit der Praxis des französischen Verfassungsrechts muss noch festgelegt werden, wie das neue Gesetz angewendet wird.

In Betracht kommen ein Ausführungserlass, ein Rundschreiben oder andere Formen. Zuständig hierfür ist das Finanzministerium, das voraussichtlich in den nächsten Wochen einen entsprechenden Text im Amtsblatt veröffentlichen wird.

Der französische Amateurfunkverband hat seinen Mitgliedern geraten, mit der Zahlung der Gebühren, für die bereits Zahlungsaufforderungen ergangen waren, zu warten. Der Abschaffung der französischen Amateurfunkgebühren, die zuletzt 46,00 € pro Jahr betrugen, war eine ausführliche Debatte zwischen dem Finanzminister, dem Rechnungshof und dem französischen Amateurfunkverband vorausgegangen. Zunächst stellte sich die Frage, ob die Amateurfunkgebühren auch zu denjenigen Steuern gehörten, die wegen Unwirtschaftlichkeit abgeschafft werden sollten. Die Finanzbehörde verneinte dies mit dem Argument, dass die Gebühren nie auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet gewesen seien, sondern im Wesentlichen dazu dienten, die Akten auf dem Laufenden zu halten. Im Dialog mit den Behörden hatte der französische Verband die Frage aufgeworfen, ob die fehlende Wirtschaftlichkeit der Amateurfunkgebühren Qualität und Umfang der Dienstleistungen beeinträchtige, die die französischen Funkamateure von der Agence Nationale des Fréquences – vergleichbar der BNetzA – erwarten. Die Antwort war, dass die Finanzierung dieser Dienstleistungen in jedem Fall durch andere Mittel, wie z.B. Steuern auf Mobilfunkbetreiber, gesichert ist,  die nicht mit dem Betrag der erhobenen Amateurfunksteuer vergleichbar sind, was auch vom Rechnungshof bestätigt wurde.

Im Sommer nannte der erste Präsident des Rechnungshofs bei einer Anhörung im Senat die Amateurfunkgebühren als typisches Beispiel für die Abschaffung unrentabler Steuern. Und auf dieser Grundlage haben die Senatoren im Ausschuss einen Änderungsantrag angenommen, in dem die Streichung gefordert wird. Die Regierung lehnte es nicht ab, und der Finanzausschuss der Nationalversammlung verabschiedete am 14. Dezember die von den Senatoren geforderte Änderung des Finanzgesetzes, die schließlich am Donnerstag, den 20. Dezember, in öffentlicher Sitzung angenommen wurde.

Der französische Amateurfunkverband geht nicht davon aus, dass sich die Abschaffung der Amateurfunkgebühren negativ auf den Status des Amateurfunkdienstes in Frankreich auswirkt. Maßgebend für das Ansehen des Amateurfunks im Vergleich zu anderen Funkdiensten bzw. Anwendern, z.B. dem CB-Funk, seien die Amateurfunkprüfung und die auf Grund der Prüfung erteilte Lizenz. Der Verband bleibe aber äußerst wachsam, was die Auswirkungen der Abschaffung der Amateurfunkgebühren auf die Anerkennung und das Image des Amateurfunks in Frankreich anbetrifft. Er sei jederzeit bereit, einzugreifen, um den Platz des Amateurfunks in Frankreich zu verteidigen, insbesondere als wichtiger Träger für die Förderung von Wissenschaft und neuen Technologien. Nicht zu verkennen sei auch, dass die Abschaffung der Amateurfunkgebühren durch das Parlament einer Anerkennung des Gemeinnützigkeitsprinzips des Amateurdienstes entspricht.

(Zusammenfassung und Übersetzung von Helmut van Edig, DL3KBQ. Quelle: Webseite des REF https://www.r-e-f.org)

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